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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.03.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 680/07
Rechtsgebiete: KSchG, BGB, ArbGG, GewO


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 5
BGB § 315
BGB § 315 Abs. 3
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 66 Abs. 1
GewO § 106
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.08.2007 - 2 Ca 632/07 - wird unter Klarstellung des Tenors auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Tenor des Urteils wird wie folgt klargestellt:

Es wird festgestellt, dass die seitens der Beklagten mit Wirkung vom 1. April 2007 an vorgenommene Versetzung des Klägers aus der Abteilung 481 (Qualitäts-Management) in die Abteilung 433 (Flexipool) unwirksam ist.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.

Der Kläger wurde seit 02. Oktober 1980 von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in der Abteilung "Qualitäts-Management" beschäftigt. In dieser Zeit arbeitete er ca. 18 - 19 Jahre als Kolonnenführer im QM-Labor, danach im QM-Service und war seit ca. 2003 innerhalb des QM-Service für die Bemusterung von Neuteilen zuständig. Die Tätigkeit erfolgte in Normalschicht mit Gleitzeit.

Mit Schreiben vom 29. März 2007 wurde der Kläger ab 01.04.2007 in die Abteilung 433 ("Mitarbeiter Flexipool") versetzt.

In seiner am 20. April 2007 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten,

die Versetzung sei vom Direktionsrecht nicht gedeckt, zumal er aus Normalschicht mit Gleitzeit in den Schichtdienst versetzt werden solle. Von 17 Mitarbeitern der Abteilung QM seien nunmehr noch 12 Mitarbeiter verblieben. Er - der Kläger - sei einer der ältesten und am längsten in der QM-Abteilung.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 01.04.2007 hinaus als Mitarbeiter QM in der Abteilung 481 in Normalschicht Gleitzeit zu beschäftigen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung

beantragt und erwidert, der Kläger sei in der Namensliste zur Betriebsvereinbarung Nr. 19/2006 aufgeführt. Einer Sozialauswahl habe es nicht bedurft. Im Bereich Qualitätsmanagement für die Messmittelüberwachung sollte eine Steigerung der bereichsinternen Effizienz durch schlankere Strukturen und effizientere Aufgabenverteilung erreicht werden. In diesem Zusammenhang sei die Tätigkeit des Klägers mit der statistischen Auswertung der Doku.-Karten zusammengelegt worden. Diese Tätigkeiten würden nunmehr von einem Mitarbeiter durchgeführt. Hierbei handele es sich um das Betriebsratsmitglied Rainer Z.. Wegen dessen Betriebsratstätigkeit sei es nicht möglich, ihn in den Flexipool zu versetzen. Auch die Beeinträchtigung des Klägers wegen des Einsatzes im Lärmbereich über 80 dBA sei ausreichend berücksichtigt. Eine leidensgerechte Gestaltung des neuen Arbeitsplatzes sei durch einen entsprechenden Gehörschutz möglich.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 09.08.2007 - 2 Ca 632/07 - die Beklagte verurteilt, den Kläger über den 01.04.2007 hinaus als Mitarbeiter QM in der Abteilung 481 in Normalschicht mit Gleitzeit zu beschäftigen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Versetzung zum 01.04.2007 habe nicht billigem Ermessen entsprochen. Bei der Auswahl der zu versetzenden Arbeitnehmer seien keine sozialen Gesichtspunkte berücksichtigt worden. Die Beklagte habe keinerlei Gründe mitgeteilt, weshalb nicht ein anderer, noch nicht so lange dort Beschäftigter und evtl. jüngerer Arbeitnehmer in die Produktion versetzt werden könne. Auf die Betriebsvereinbarung und die möglicherweise beigefügte Namensliste könne sich die Beklagte nicht berufen, denn die in § 1 Abs. 5 KSchG geregelte Beschränkung der Auswahlentscheidung auf grobe Fehlerhaftigkeit gelte ausdrücklich nur für Kündigungen.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf das vorbezeichnete Urteil Seite 4 und 5 (= Bl. 48 - 49 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 26.September 2007 zugestellte Urteil richtet sich deren am 25.10.2007 eingelegte und am 17.12.2007 begründete Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Die Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor,

Hintergrund der Versetzungsmaßnahme sei die schlechte Ertragssituation. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit PPAP (Verwaltung von Datenbanken) würde künftig von Mitarbeitern der Fertigungstechnik miterledigt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts würde eine unmittelbare Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer darstellen, soweit auf die Betriebszugehörigkeit abstellt würde. Eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen. Die Tätigkeit des Klägers im Qualitätsmanagement sei weggefallen, der Mitarbeiter Z habe besondere Kenntnisse bei Gefügeuntersuchungen und Wertstoffsonderprüfungen; er sei mit dem Kläger nicht vergleichbar und außerdem lediglich drei Jahre jünger; er besitze eine ähnlich lange Betriebszugehörigkeit seit 21.04.1981. Der Mitarbeiter R sei zwar fünf Jahre jünger, habe aber eine deutlich längere Betriebszugehörigkeit seit 01.03.1976. Die Versetzungsmaßnahme sei durch das Direktionsrecht gedeckt. Die bisherige und neue Tätigkeit sei gleichwertig, da dem Kläger die Prüfung von Teilen obläge. Die Dokumentation von Messwerten nehme dieser jetzt im Rahmen der Werkerselbstkontrolle vor. Der Betriebsrat habe der Versetzungsmaßnahme zugestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.12.2007 (Bl. 76 - 82 d. A.) und die dazu vorgelegten Unterlagen sowie auf den Schriftsatz vom 28.02.2008 (Bl. 129 - 130 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.08.2007 - AZ: 2 Ca 632/07 - abzuweisen.

Der Kläger beantragt unter Zurückweisung der Berufung klarstellend:

Es wird festgestellt, dass die seitens der Beklagten mit Wirkung vom 01. April 2007 an vorgenommene Versetzung des Klägers aus der Abteilung 481 (Qualitäts-Management) in die Abteilung 433 (Flexipool) unwirksam ist.

Der Kläger bringt zweitinstanzlich weiter vor,

die neue Tätigkeit sei deutlich geringerwertig und daher vom Direktionsrecht nicht gedeckt. § 315 BGB würde verletzt, da die Tätigkeit - Bemusterung von Neuteilen - nicht weggefallen, sondern nur verlagert worden sei und von dem Mitarbeiter Wittmann betreut würde. Es würde eine zusätzliche körperliche Belastung entstehen, weil die neue Tätigkeit in Wechselschicht statt in fester Arbeitszeit in Gleitzeit durchzuführen sei. Soziale Gesichtspunkte seien zu dem nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem greife die Beklagte in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses ein, so dass allenfalls eine Änderungskündigung in Betracht käme. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung sei nicht eingeholt. Weder die geschlossene Betriebsvereinbarung noch die Namensliste hierzu machten die Durchführung des Beteiligungsverfahrens entbehrlich.

Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 04. Februar 2008 (Bl. 118 - 128 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet.

II. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Die Klage ist zulässig. Das klarstellende Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung mit Wirkung vom 01. April 2007 ist zulässig (vgl. auch BAG Urteil vom 13. März 2007 - 9 AZR 433/06). Mit diesem Antrag wird das ursprüngliche Begehren weiterverfolgt, das sich im vorliegenden Fall auf eine Überschreitung des Direktionsrechts der Beklagten bezieht.

Das Klagebegehren ist auch begründet.

Wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend gesehen hat, ist die streitgegenständliche Versetzungsmaßnahme der Beklagten vom 29.03.2007 (Bl. 93 d. A.), mit welcher der Kläger ab 01.04.2007 in die Abteilung 433 (Flexipool) versetzt wurde, rechtsunwirksam.

Das Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) kann zwar in dem Recht besehen, eine rahmenmässig umschriebene Arbeitsbedingung näher zu bestimmen und auch in dem Recht, eine konkret umschriebene Arbeitsbestimmung zu ändern (sog. änderndes Leistungsbestimmungsrecht; vgl. ErfK-Oetker, 8. Aufl., KSchG 430 § 2 Rz 14); es kann jedoch nicht in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingreifen. Dieser ist grundsätzlich u. a. dann berührt, wenn die vereinbarte Arbeitszeit betroffen ist (vgl. BAG, Urteil vom 28. Februar 1968 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Direktionsrecht). In den Kernbereich kann nur durch eine Änderungskündigung eingegriffen werden (vgl. ErfK Preis, aaO. BGB 230 § 611, Rz. 648).

Im Streitfall arbeitete der Kläger in Normalschicht mit Gleitzeit, während er nunmehr im Schichtbetrieb tätig werden sollte. Die jahrelange Arbeitszeitverteilung gehört zum Kernbereich des Arbeitsverhältnisses und kann nach Auffassung der Berufungskammer nicht im Wege des Direktionsrechts verändert werden. Insofern wäre die Versetzungsmaßnahme bereits aus diesen Gründen schon nicht durch das Direktionsrecht der Beklagten gedeckt.

Die Maßnahme des Beklagten scheitert aber auch daran, dass eine Versetzung des Klägers auf einen Arbeitsplatz mit geringerwertiger Tätigkeit vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird (vgl. ErfK, Preis, aaO., BAG 230, § 611, Rz. 803). Insoweit ist für die Berufungskammer nicht hinreichend feststellbar, dass die Versetzungsmaßnahme billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB entspricht. Der Billigkeit entspricht die Versetzung eines Arbeitnehmers ganz allgemein dann, wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Falles und die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien angemessen berücksichtigt hat (vgl. BAG, Urteil vom 07.12.2000 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 23). Hier trifft den Arbeitgeber eine entsprechende Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG Urteil vom 13.03.2007 - 9 AZR 433/06). Die Ausführung der Berufung zur schlechten Ertragssituation sind abstrakt und damit nicht durch nachvollziehbare, die Maßnahme der Beklagten tragende, Gründe gedeckt. Die Beklagte ist außerdem dem Vortrag des Klägers, wonach er die Position der Arbeitnehmer Z und R problemlos ausfüllen könne, lediglich mit der Begründung entgegengetreten, dass der Mitarbeiter Z besondere Kenntnisse bei Gefügeuntersuchungen und Werkstoffsonderprüfungen habe. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger diese Position aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit nicht ausüben könnte. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit im Bereich "Flexipool" nach dem Stand des Berufungsverfahrens auf Hilfstätigkeiten begrenzt ist und darin besteht, Produktionsteile beizubringen bzw. aufzufüllen, diese Tätigkeit ist mit der früher ausgeübten, auf 80 % der Arbeitszeit anzusetzenden, Tätigkeit am Schreibtisch mit PC-Aufgaben nicht zu vergleichen und von der allgemeinen Sozialanschauung her deutlich niedriger einzustufen.

Ob eine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrat zur Versetzung des Klägers vorliegt (vgl. BAG Urteil vom 26.01.1988 - 1 AZR 531/86) und sich hier weitere Gründe gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Maßnahme ergeben, kann angesichts des Dargestellten offen bleiben.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Für eine Zulassung der Revision liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.

Ende der Entscheidung

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